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Die €20.000 Verlustgrenze beim Trading

Seit Anfang 2021 gibt es in Deutschland eine Obergrenze von €20.000 pro Jahr für die Verlustverrechnung bei Termingeschäften. Diese Regelung betrifft insbesondere Verluste aus dem Verfall von Optionen, die nun nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden können.


Trading-kurve-negativ

Was bedeutet das für dein Trading?


Wenn die Summe deiner Verlustpositionen im laufenden Kalenderjahr die Marke von €20.000 übersteigt, kannst du Verluste, die darüber hinausgehen, in diesem Steuerjahr nicht mehr mit deinen Gewinnen verrechnen.



Die Geschichte von Max!


Max handelte im Jahr mit CFD-Produkten und erzielte einen Profit von €33.000. Auf den ersten Blick schien alles gut zu sein, aber bei genauer Betrachtung seiner Gewinne und Verluste wurde klar, warum Max ein Problem hatte.


Summe aller positiv geschlossenen Trades: €117.000

Summe aller negativ geschlossenen Trades: €84.000


Nach Verrechnung von Gewinn und Verlust blieb ein Ergebnis von €33.000.


Max dachte, er müsse die €33.000 Profit mit dem üblichen Kapitalertragsteuersatz von etwa 25% versteuern. Also rechnete er: €33.000 / 100 * 25 = €8.250.


Max war erfreut, da in seiner Rechnung noch €24.750 von seinem erzielten Profit von €33.000 übrig blieben. Er gab die Werte in seiner Steuererklärung an, erhielt jedoch eine Woche später Post vom Finanzamt und war sichtlich irritiert.


Gewinn: €117.000

Verlust: €20.000

Profit: €97.000

Verlustvortrag: €64.000


Kapitalertragssteuer auf €97.000 = ca. €24.250


Max sollte also €24.250 Steuern zahlen.

Von seinem gesamten Profit von €33.000 blieben ihm lediglich €8.750 übrig. Ein Steuerberater bestätigte ihm, dass die Rechnung des Finanzamts aufgrund der gesetzlichen Änderung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften seit 2021 korrekt war.


Und was ist mit meinem Verlustvortrag? Wollte Max wissen. Diesen kannst du jedes Jahr bis zu €20.000 in das Folgejahr übertragen, sodass deine Grenze für das nächste Jahr €20.000 + Verlustvortrag (maximal jedoch €20.000) beträgt.


Nun wurde Max klar, dass Profit nicht gleich Profit ist, besonders in Deutschland, wo die Dinge anders laufen als in anderen Ländern. Er entschied sich festzulegen, die Verlustgrenze einzuhalten, um unnötig hoch besteuert zu werden.


Mann-nachdenklich

Was bedeutet die Geschichte von Max für dich?


Die aktuelle Gesetzeslage ist ärgerlich und schwer nachvollziehbar, da ein Trader in dieser Situation Steuern auf Gewinne zahlen muss, die möglicherweise nicht generiert wurden. Ob und wie lange diese Gesetzesänderung in Kraft bleibt oder ob sie irgendwann aufgehoben wird, ist aktuell unklar. Wichtig ist, dass du dich an die aktuelle Lage anpasst, um keine negativen Überraschungen zu erleben.


In dem Beispiel von Max ging die Sache nochmal gut aus. Aber stell dir die Situation mal anders vor. Die Summe deiner Gewinne beträgt €25.000, die Summe deiner Verlust beträgt €25.000. In einer normalen Welt hast du ein Nullsummenspiel.


Kein Profit, keine Steuern! Oder doch nicht?


In diesem Fall sieht die Berechnung beim Finanzamt so aus:


Gewinn: €25.000

Verlust: €25.000

Profit: €5.000

Verlustvortrag: €5.000

Kapitalertragssteuer auf €5.000 = ca. €1.250


Obwohl du keinen Nettogewinn erzielt hast, musst du Steuern zahlen, da max. €20.000 deiner Verluste in dem Kalenderjahr berücksichtigt werden.



Was du unbedingt beachten solltest!


Versuche dir einen Überblick über deine geschlossenen negativen Positionen zu machen. Prüfe die Summe der negativen Trades und schau, ob du noch in deinem persönlichen Zielkorridor bist. Wenn dir die €20.000 Verlustbegrenzung nicht ausreichen, so kannst du dich über eine Trading GmbH informieren. In Form einer Trading GmbH existiert die Verlustbegrenzung nicht, sodass du alle Gewinne mit allen Verlusten 1:1 verrechnen kannst.


Wenn du weitere Fragen zu diesem Thema hast, nimm gerne Kontakt mit mir auf.


 

Gute Nachrichten für private Anleger – Erstes Finanzgericht hält Beschränkung der Verlustverrechnung für Termingeschäfte für verfassungswidrig


BFH hält § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. für verfassungswidrig

Am 17.11.2020 entschied der BFH, dass § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. (heute Satz 4) verfassungswidrig sei und forderte eine Entscheidung des BVerfG an. Anleger hoffen nun darauf, dass Verluste aus Aktien, wie etwa Wirecard-Aktien, auch mit anderen Kapitalerträgen wie Dividenden und Zinsen verrechnet werden können. Ein Einspruch gegen die aktuelle Regelung bleibt ratsam, da Verluste aus Aktien weiterhin nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen.


Einschränkungen bei der Verlustverrechnung aus Termingeschäften

Anleger hofften auf Klarheit durch das BVerfG-Urteil hinsichtlich der Verlustbeschränkungen in § 20 Abs. 6 EStG. Seit 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften nur bis zu 20.000 € p.a. mit Gewinnen aus denselben Geschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden. Eine ähnliche Begrenzung gilt für den Ausfall wertloser Wirtschaftsgüter. Es ist wahrscheinlich, dass diese Regelungen ebenfalls als verfassungswidrig angesehen werden. Betroffene sollten vorsorglich Einspruch einlegen.


FG Rheinland-Pfalz erklärt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für verfassungswidrig

Am 05.12.2023 entschied das FG Rheinland-Pfalz, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften verfassungswidrig sei, da eine sachliche Rechtfertigung fehle. Dies gibt betroffenen Anlegern Hoffnung. Eine Beschwerde beim BFH ist anhängig, ebenso wie eine Musterklage beim FG Baden-Württemberg. Es bleibt zu hoffen, dass bald Rechtssicherheit geschaffen wird.


Fazit

Die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bietet Anlegern Hoffnung, sich gegen die Verlustverrechnungsbeschränkungen zu wehren. Eine zeitnahe Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen wäre wünschenswert, und der Gesetzgeber sollte die Bedenken aufgreifen und Anpassungen vornehmen.


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